DBUS! Deutschland
Enterprise Information Portal
Start | Inhalt | Weiter | Zurück

Kapitel 4 (c)

4.2.3 BSD Lizenz

Software, die der BSD-Lizenz unterstellt wird, hat nahezu keine einschränkenden Nutzungsbedingungen. Sie enthält keine GPL/Copyleft-ähnlichen Restriktionen bezüglich der Verwendung in proprietärer Weise. Wird BSD-lizensierte Software mit oder ohne Quelltext weiterverbreitet, muß lediglich ein Copyright-Hinweis der (ursprünglichen) Entwickler und die Erwähnung der Universität von Berkeley beigefügt werden. Bei Werbezwecken muß ebenfalls eine solche Ergänzung vorhanden sein, auch wenn der Anteil des Codes, der der BSD-Lizenz unterliegt, noch so gering ist. Ein Klotz am Bein vieler Marketingstrategen. Die Verfügbarkeit des Quelltextes ist keine Bedingung.

Die sehr kurz gefaßte BSD-Lizenz deckt hauptsächlich die Entwicklungen der Computer Science Research Group (CSRG) der Berkeley Universität ab. Dazu zählen alle Versionen der Berkeley Software Distribution, des bekannten BSD-Unix. Teile davon integrierten viele Firmen in ihre eigenen, nicht-freien Unix-Derivate (Sun in SunOS und Digital in Ultrix). Auch der zweite Unix-Zweig um AT&T (System V Release 4) enthält BSD-Code.

"Copyright is designed to protect the intellectual property rights of the people who create something. Copyleft is designed to protect the rights of the users. The Berkeley license is copy central: Take this stuff down to the copier and make as many copies as you want, for whatever you want." - Kirk McKusick, Berkeley

Der BSD-Lizenz sehr ähnlich sind die X Consortium Licence (das X-Window-System) - sie enthält die Werbeklausel nicht -, die XFree86 Project Licence (die freie X11-Implementation für FreeBSD und Linux) und die Tcl/Tk-Lizenz. Auch der Apache Web-Server unterliegt einer BSD-Lizenz.

4.2.4 Artistic Licence

Lizenz-Experten und erfahrene Mitglieder der Open-Source-Gemeinde weisen auf ungenaue Formulierungen und zahlreiche Schlupflöcher der Artistic Licence hin. Beispielsweise darf das Softwarepaket, das ihr unterliegt, alleine nicht verkauft werden (solange der Preis nicht einer Weiterverbreitungs- oder Kopiergebühr entspricht), wohl aber zusammen mit anderer Software.

Änderungen werden nicht als solche aufgefaßt, wenn sie nur Fehler beheben, Plattformunabhängigkeit garantieren oder vom Urheber selbst vorgenommen werden. Alle Modifikationen, die nicht dazu gehören, müssen entweder Public Domain sein oder dürfen nur innerhalb der Organisation verwendet werden, wo sie auch vorgenommen wurden.

Die Artistic Licence soll dem Schöpfer eine "künstlerische Kontrolle" über die Entwicklung seiner Software verschaffen, wobei er seinen Anwendern Nutzungs- und Weiterverteilungsrechte gibt, aber selber den Prozeß der Kreativität steuern soll. In Distributionen darf das der AL-unterliegende Paket nicht hervorgehoben beworben werden.

Durch die vielen Ungereimtheiten ist nur wenige Software ausschließlich AL-lizensiert. Vielmehr wird zusätzlich eine zweite Lizenz, oft die GPL, hinzugezogen, wie es im Fall von Perl geschehen ist. Perl-Programme selber können natürlich verkauft werden und müssen nicht frei sein.

4.2.5 NPL / MPL

Die Netscape Public Licence (NPL) ist die Lizenz, unter der am 1. April 1998 der Quelltext des Netscape Communicators veröffentlicht wurde. Eric Raymond und Bruce Perens von der Open Source Initiative halfen, die einzelnen Paragraphen der Lizenz zu formulieren, aber die zentralen Aspekte steuerte Netscape selber bei.

Teile des Codes, insbesondere die später entwickelten, unterliegen einer zweiten Lizenz, der Mozilla Public Licence (MPL). Sie unterscheidet sich nur insofern von der NPL, daß sie keine Klauseln enthält, die Netscape besondere Rechte gewähren, wie zum Beispiel die Nutzung von Erweiterungen in anderen, nicht-freien Netscape-Produkten, und sich nicht im Besonderen auf den Netscape Communicator bezieht.

Modifikationen des vorhandenen Codes müssen wiederum der NPL/MPL unterliegen, wohingegen Erweiterungen (neue Routinen in separaten Dateien) ein anderes Copyright (oder gar keines) tragen können.

Obwohl die NPL auf eine spezielle Geschäftssituation im Falle Netscapes zugeschnitten wurde, nehmen einige Unternehmen sie oder eine Ableitung ihrer als Lizenz für ihre Produkte, die sie im Zuge der Open-Source-Euphorie veröffentlichen. Schließlich handelt es sich beim Netscape Communicator um ein ehemals proprietäres Produkt, dessen Umwandlung in freie Software einer besonderen Lizenz bedurfte.

Die folgende Tabelle faßt die Merkmale der besprochenen Lizenzen noch einmal zusammen. Sie stammt aus The Open Source Defintition, Open Sources - Voices from the Open Source Revolution [31], wurde aber hier etwas abgewandelt.

GPL: Modifikationen müssen frei sein, Erweiterungen müssen frei sein

LGPL: kann mit nicht-freier Software verwendet werden, Modifikationen müssen frei sein, Erweiterungen müssen frei sein

BSD: kann mit nicht-freier Software verwendet werden

MPL: kann mit nicht-freier Software verwendet werden, Modifikationen müssen frei sein

NPL: kann mit nicht-freier Software verwendet werden, Modifikationen müssen frei sein, Besondere Rechte für den Lizenzinhaber


Start | Inhalt | Weiter | Zurück

Kommentare, Anregungen, Berichtigungen, Verbesserungsvorschläge oder anderes Feedback an info@dbus.de